Kurze Antwort: Nach § 40 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen nur durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit geführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist. Die MLAR verlangt dafür Abschottungen mit mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit. Ein Gesamtverzeichnis ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, Übereinstimmungserklärung und Kennzeichnung laut Nachweis dagegen schon.
Welche Regeln gelten in Deutschland für Leitungsdurchführungen?
Bauordnungsrecht ist in Deutschland Ländersache. Die Bauministerkonferenz beschließt die Musterbauordnung (MBO) als Muster, verbindlich ist aber die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) führen die Länder als Technische Baubestimmung ein, in Sachsen zum Beispiel über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen unter Nummer A 2.2.1.8.
Sie kennen das: In Ausschreibungen und Angeboten steht „nach MBO“, obwohl auf der Baustelle die Landesbauordnung gilt, und welche Fassung der MLAR im Bundesland eingeführt ist, weiß niemand genau. Bei einer Diskussion mit der Bauaufsicht oder dem Prüfsachverständigen hilft es, die Stellen im Muster zu kennen und sie dann in der Landesbauordnung nachzuschlagen, weil Nummerierung und Details abweichen können.
| Thema | Wo im Muster geregelt |
|---|---|
| Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen | § 26 MBO |
| Trennwände | § 29 MBO |
| Brandwände | § 30 MBO |
| Decken | § 31 MBO |
| Leitungen durch raumabschließende Bauteile | § 40 MBO |
| Abschottungen und Erleichterungen | MLAR, Abschnitt 4 |
| Bauarten, aBG, aBP und Übereinstimmungsbestätigung | § 16a MBO |
| Instandhaltung baulicher Anlagen | § 3 MBO |
Was sagt die MBO über Brandwände, Trennwände und Feuerwiderstandsfähigkeit?
§ 26 Abs. 2 MBO unterscheidet feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile, bei raumabschließenden Bauteilen bezogen auf den Widerstand gegen die Brandausbreitung. Brandwände müssen nach § 30 MBO feuerbeständig sein, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung, und innere Brandwände unterteilen ausgedehnte Gebäude in Abständen von höchstens 40 m.
| Bauteil | Anforderung im Muster | Stelle |
|---|---|---|
| Brandwand | Feuerbeständig, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung, aus nichtbrennbaren Baustoffen | § 30 Abs. 3 MBO |
| Innere Brandwand | Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m | § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO |
| Trennwand zwischen Nutzungseinheiten | Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses, mindestens feuerhemmend | § 29 Abs. 3 MBO |
| Trennwand um Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr | Feuerbeständig | § 29 Abs. 3 MBO |
| Decke | Im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen Brandausbreitung | § 31 MBO |
Die durch Brandwände gebildeten Bereiche nennt die Praxis Brandabschnitte. Als grobe Orientierung entspricht feuerhemmend einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten, hochfeuerhemmend 60 Minuten und feuerbeständig 90 Minuten. Die genaue Zuordnung der Klassen regelt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes, in der Muster-Fassung im Anhang 4.
Was regelt § 40 MBO für Leitungen durch raumabschließende Bauteile?
Nach § 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. Jede Leitungsdurchführung durch eine Brandwand, Trennwand oder Decke fällt damit unter diese Regel.
Ausgenommen sind nach § 40 Abs. 1 MBO Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, Durchführungen innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als 2 Geschossen. § 40 Abs. 2 MBO ergänzt, dass Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren nur zulässig sind, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich bleibt.
Was verlangt die MLAR für Abschottungen?
Die MLAR in der Fassung vom 10.02.2015, zuletzt geändert am 03.09.2020, konkretisiert § 40 MBO. Nach Abschnitt 4.1.2 werden Leitungen entweder durch Abschottungen geführt, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie das Bauteil haben, oder innerhalb von Installationsschächten und Installationskanälen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit.
- Abstände (Abschnitt 4.1.3): Abstände zwischen Abschottungen und zu anderen Öffnungen richten sich nach dem Nachweis. Regelt er nichts, sind mindestens 50 mm erforderlich.
- Erleichterungen für feuerhemmende Wände (Abschnitt 4.2): Unter festgelegten Bedingungen sind vereinfachte Durchführungen zulässig, etwa wenn der Ringspalt vollständig mit nichtbrennbaren oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen verschlossen ist. Das gilt nicht für Wände notwendiger Treppenräume.
- Erleichterungen für einzelne Leitungen (Abschnitt 4.3): Einzelne Leitungen dürfen unter Bedingungen, etwa zur Bauteildicke und zum Verschluss mit Zementmörtel oder Beton, ohne geprüftes Abschottungssystem durchgeführt werden.
- Nachweis der Abschottung: Abschottungen sind Bauarten. Ihr Nachweis erfolgt nach § 16a MBO über eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des DIBt oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (aBP).
Ist eine Dokumentation der Abschottungen vorgeschrieben?
Ein Gesamtverzeichnis aller Abschottungen schreiben MBO und MLAR nicht ausdrücklich vor. Vorgeschrieben ist aber nach § 16a Abs. 5 MBO eine Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Nachweis. Allgemeine Bauartgenehmigungen verlangen außerdem in der Regel ein Kennzeichnungsschild neben jeder Abschottung und eine Übereinstimmungserklärung des Errichters für den Bauherrn.
| Was | Vorgeschrieben? | Grundlage |
|---|---|---|
| Abschottung mit mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit | Ja | § 40 Abs. 1 MBO, MLAR Abschnitt 4.1.2 |
| Nachweis des Systems über aBG oder aBP | Ja, soweit keine Erleichterung nach MLAR greift | § 16a MBO |
| Übereinstimmungserklärung des Errichters für den Bauherrn | Ja | § 16a Abs. 5 MBO, aBG Abschnitt 2.7 |
| Kennzeichnungsschild neben der Abschottung | Ja, wenn der Nachweis es verlangt | aBG Abschnitt 2.6 |
| Schriftlicher Hinweis an den Auftraggeber zur Instandhaltung | Ja, wenn der Nachweis es verlangt | aBG Abschnitt 3.1 |
| Gesamtverzeichnis mit Lage und Fotos | Nicht ausdrücklich | Gängige Praxis, um Nachweise zuzuordnen |
Die Angaben zu den Abschnitten 2.6, 2.7 und 3.1 stammen aus der allgemeinen Bauartgenehmigung Z-19.53-2374 als Beispiel, maßgeblich ist immer der Nachweis des eingebauten Systems. Dort ist auch geregelt, dass eine Kopie des Bescheids an der Anwendungsstelle vorliegen muss. Wie Sie eine vollständige Dokumentation aufbauen, lesen Sie in Dokumentation von Abschottungen: Was gehört hinein und wer führt sie?
Was gilt während der Nutzung für den Betreiber?
Nach § 3 MBO sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für Abschottungen heißt das: Der Betreiber hält sie in ordnungsgemäßem Zustand und stellt nach Umbauten oder einer Nachbelegung den bestimmungsgemäßen Zustand wieder her. Darauf muss der Errichter laut aBG den Auftraggeber schriftlich hinweisen.
Ob und wie oft die Brandschutzdienststelle ein Gebäude begeht, regelt das Landesrecht unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen gibt es zum Beispiel die Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG, andere Länder kennen eine Feuerbeschau oder ähnliche Verfahren. Ed Controls, eine Software für Qualitätssicherung und Projektmanagement im Bau, hält jede Abschottung als Ticket im Plan fest, mit Fotos, Produkt und Feuerwiderstandsfähigkeit, sodass Sie diese Angaben bei einer Begehung als Bericht vorlegen können.
Für wen ist diese Erklärung gedacht?
Diese Erklärung richtet sich an Praktiker auf der Baustelle und im Gebäudebetrieb, die wissen wollen, welche Regeln für Leitungsdurchführungen gelten und wo sie diese finden. Sie ersetzt weder die Prüfung der Landesbauordnung noch die Beratung durch einen Brandschutzplaner oder Prüfsachverständigen bei der Planung von Brandabschnitten.
Geeignet für:
- Bauleiter, Projektleiter und Arbeitsvorbereiter, die wissen wollen, welche Regeln für Leitungsdurchführungen gelten
- Brandschutzfachbetriebe und TGA-Gewerke, die ihre Arbeit den Regeln zuordnen wollen
- Betreiber, die nach der Übergabe für die Instandhaltung der Abschottungen zuständig sind
Nicht gedacht als:
- Rechtsberatung oder Ersatz für einen Brandschutzplaner bei der Planung von Brandabschnitten
Häufige Fragen
Gilt die Musterbauordnung direkt auf der Baustelle?
Nein. Die Musterbauordnung ist ein Muster der Bauministerkonferenz, an dem sich die Länder orientieren. Verbindlich ist die Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem gebaut wird, zusammen mit den dort eingeführten Technischen Baubestimmungen. Paragrafen und Details können deshalb vom Muster abweichen, auch bei Leitungsdurchführungen und Brandwänden.
Was bedeuten feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig?
Das sind die 3 Stufen der Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 26 Abs. 2 MBO. Als grobe Orientierung entsprechen sie einer Feuerwiderstandsdauer von 30, 60 und 90 Minuten. Bei raumabschließenden Bauteilen beschreiben sie den Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die genaue Zuordnung der Klassen steht in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes.
Welche Feuerwiderstandsfähigkeit muss eine Abschottung haben?
Nach Abschnitt 4.1.2 der MLAR muss eine Abschottung mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie das Bauteil, durch das die Leitung führt. Durchdringt eine Leitung eine feuerbeständige Decke, muss also auch die Abschottung feuerbeständig sein. Welche Systeme das erfüllen, steht in der jeweiligen aBG oder dem aBP.
Was ist der Unterschied zwischen aBG und aBP?
Eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) erteilt das DIBt nach § 16a Abs. 2 MBO für Bauarten, die wesentlich von Technischen Baubestimmungen abweichen. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (aBP) genügt nach § 16a Abs. 3 MBO, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Beide sind Nachweise für Abschottungen.
Ist eine Dokumentation der Abschottungen Pflicht?
Ein Gesamtverzeichnis aller Abschottungen verlangen MBO und MLAR nicht ausdrücklich. Pflicht sind aber die Bestätigung der Übereinstimmung nach § 16a Abs. 5 MBO und die Vorgaben des jeweiligen Nachweises, etwa Kennzeichnungsschild und Übereinstimmungserklärung. Eine Dokumentation mit Lage und Fotos ist der übliche Weg, diese Nachweise jeder Abschottung zuzuordnen.
Weiterlesen
- Wer ist für Abschottungen verantwortlich: Installateur, Brandschutzfachbetrieb oder Generalunternehmer?
- Abschottungen vor der Abnahme prüfen: Checkliste in 7 Punkten
- Digitale Brandschutzdokumentation mit Ed Controls
Quellen
- Bauministerkonferenz: Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, §§ 3, 16a, 26, 29, 30, 31 und 40
- umwelt-online: MBO-Text, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./24.11.2023
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert am 03.09.2020, Abschnitte 4.1 bis 4.3
- Freistaat Sachsen: Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB Sachsen), Nummer A 2.2.1.8
- Niedersachsen: Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Fassung November 2025, Anhang 4
- DIBt: Allgemeine Bauartgenehmigung Z-19.53-2374, Abschnitte 2.6, 2.7 und 3.1
- Baunetz Wissen: Anforderungen an Bauteile (Feuerwiderstandsdauer 30, 60 und 90 Minuten)
- Stadt Bergkamen: Satzung über die Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG NRW
Dieser Beitrag erläutert Regelwerke und ist keine Rechtsberatung.
Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026